Hintergrund

Rahmenbedingungen, die uns zum Handeln zwingen

 

Die Kreislaufwirtschaft ist der Gegenentwurf zum bestehenden linearen Wirtschaftsmodell. Im Gegensatz zu diesem verfolgt die Kreislaufwirtschaft Prinzipien wie Verbrauchsreduktion, Reparierbarkeit, Intensivierung der Nutzung, Regeneration, Wiederverwendung und Dauerhaftigkeit - mit dem Ziel, die Wertschöpfung vom Verbrauch endlicher Ressourcen zu entkoppeln. 

Das Europäische Parlament beschreibt die Kreislaufwirtschaft als ein Modell der Produktion und des Verbrauchs, bei dem bestehende Materialien und Produkte so lange wie möglich geteilt, geleast, wiederverwendet, repariert, aufgearbeitet und recycelt werden, das heißt, im Kreislauf bleiben. Auf diese Weise wird der Lebenszyklus der Produkte verlängert. Abfall wird zum Wertstoff, da die Ressourcen und Materialien eines Produktes nach Erreichung des Lebenszyklus-Endes weitestgehend im Wirtschaftskreislauf verbleiben.

In einer kreislauforientierten Wirtschaft wird außerdem darauf geachtet, dass Rohstoffe umweltverträglich gewonnen und Güter möglichst ressourcenschonend hergestellt sowie transportiert werden. Die Kreislaufwirtschaft spart somit viel Energie und CO₂-Emissionen.

Wirtschaftsmodell mit Ablaufdatum

 
Das vorherrschende Wirtschaftsmodell ist ein lineares. Das bedeutet, dass (Bau-)produkte hergestellt, gekauft, benutzt und nach Ende der Lebensdauer entsorgt - oder im besten Fall - recycelt werden. Dass das nicht besonders nachhaltig ist, spiegelt sich in aktuellen Zahlen wieder: So hat sich laut dem Circularity Gap Report 2022 in den letzten 50 Jahren der weltweite Verbrauch an Primär-Rohstoffen fast verdoppelt. Dazu kommt, dass im gleichen Zeitraum die Weltbevölkerung von 3,7 auf 7,8 Milliarden Menschen angestiegen ist. Dadurch ist ein höherer Materialverbrauch auch in der Zukunft sehr wahrscheinlich.

Auch die Bauwirtschaft ist an den Verbrauch endlicher Ressourcen gekoppelt. Sieht man sich den Ressourcenverbrauch im Bauwesen an, wird klar, dass Handlungsbedarf besteht: So stellt der vom Umweltbundesamt im Jahr 2021 herausgegebene Projekt-Endbericht KreislaufBAUwirtschaft fest, dass die Baubranche weit über 50 Prozent der genutzten Ressourcen in Österreich verbraucht. Das dahinterliegende lineare Wirtschaftsmodell ist langfristig nicht tragfähig, es hat ein Ablaufdatum.
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5 grundlegende Fragen - 5 elementare Antworten

Vorgaben und Maßnahmen zur Umsetzung einer Kreislaufwirtschaft im Bauwesen (Auszug, Stand 1. Jänner 2024)

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Kommunale Ebene – Stadt Wien

Regierungsabkommen 2020 "Die Fortschrittskoalition für Wien"

Im Koalitionsabkommen 2020 ist das übergeordnete Ziel verankert, die Treibhausgas-Emissionen bis 2040 auf netto null zu senken. Die Stadt Wien wird damit klimaneutral. Dafür setzt die Stadt auf Klimaschutz, Klima-Anpassung und Kreislaufwirtschaft. In Bezug auf die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen bedeutet das, die Prinzipien der Kreislaufwirtschaft (entsprechend der Abfallhierarchie) umzusetzen und Urban-Mining-Ansätze zu stärken.
 

Strategie WIEN 2030 Wirtschaft & Innovation

Die Wirtschaftsstrategie "WIEN 2030 - Wirtschaft und Innovation" propagiert smarte Lösungen für ein zukunftsfittes Wien. Dafür setzt die Strategie auf regulative und qualitative Standards hinsichtlich lebenszyklus- und kreislauforientiertem Planen und Bauen auf dem Gebiet der Ressourcenschonung (siehe Ziel 1.4 der Strategie). In Bezug auf die Digitalisierung setzt die Strategie Ziele zu digitalen Anwendungen zur Darstellung des Ressourcenverbrauchs sowie zu neuen Geschäftsmodellen (siehe Ziele 3.1 und 3.2 der Strategie). Die Strategie wird durch sogenannte Leitprojekte umgesetzt. Das Programm "DoTank Circular City Wien 2020-2030" (DTCC30) ist eines der Leitprojekte.
 

Smart Klima City Wien Strategie

Das Leitziel der Smart Klima City Wien Strategie ist es, weiterhin höchste Lebensqualität bei größtmöglicher Ressourcenschonung zu garantieren. Die Strategie betrachtet den Klimaschutz ganzheitlich und definiert 11 Bereiche mit konkreten Zielsetzungen, um die Klimaneutralität 2040 zu erreichen. Ein schonender Umgang mit Ressourcen wird als oberste Maxime festgelegt. Ressourcenschonung mit dem Werkzeug der Kreislaufwirtschaft wird als Chance gesehen. Für das kreislauffähige und ressourcenschonende Bauen sind konkrete Ziele bis 2030 beziehungsweise 2040 in der Strategie verankert, beispielsweise, dass kreislauffähiges Planen und Bauen ab 2030 Standard bei Neubau und Sanierung ist.
 

WIENER KLIMAFAHRPLAN

Der Wiener Klimafahrplan skizziert den Weg zur klimagerechten Stadt. Er greift die Leitziele aus der Smart Klima City Strategie Wien auf und gibt vor, welche Maßnahmen in den unterschiedlichen Bereichen – von Mobilität bis Energie, von Kreislaufwirtschaft bis zur Daseinsvorsorge – umgesetzt werden müssen, um diese Ziele zu erreichen. Die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen ist als einer der überregionalen Aspekte (siehe Kapitel 4.7 des Fahrplans) angeführt, die zur Zielerreichung beitragen. Es wird besonders hervorgehoben, dass neben der notwendigen Reduktion von Treibhausgasen im Sinne der Klimaneutralität und der Anpassung an die neuen klimatischen Bedingungen im Sinne der Klimaresilienz, die Senkung der Rohstoff-Inanspruchnahme mit den Werkzeugen der Kreislaufwirtschaft das 3., zentrale Ziel der Wiener Stadtregierung ist. Ressourcenschonung wird damit im Wiener Klimafahrplan als eigenständiges Ziel angeführt, das dazu beiträgt ein Leben innerhalb der planetaren Grenzen zu ermöglichen.

Bundesebene - Österreich

Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie

Die nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie skizziert Österreichs Weg zu einer nachhaltigen und zirkulären Gesellschaft. Sie wurde am 7. Dezember 2022 vom Ministerrat beschlossen. Zentrale Ziele der Strategie sind die Reduktion des Ressourcenverbrauchs um 25 Prozent, die Steigerung der Ressourcenproduktivität um 50 Prozent bis 2030, die Steigerung der Zirkularitätsrate auf 18 Prozent bis 2030 sowie die Reduktion des Konsums privater Haushalte um 10 Prozent bis 2030. Für die ressourcenintensive Bauwirtschaft zielt die Strategie darauf ab, ressourcenschonende und zirkuläre Bauweisen zu fördern, den Hoch- und Tiefbau auf ein nachhaltiges Beschaffungswesen umzustellen, die Nutzungsdauer von Gebäuden sowie Bauprodukten zu verlängern und die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung zu stärken.
 

Abfallwirtschaftsgesetz und Bundesabfallwirtschaftsplan

Mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) werden die Ziele und Vorgaben für die Abfallwirtschaft in Österreich geregelt. Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit so auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, deren Lebensgrundlagen sowie deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden. Um diese stringent umzusetzen, wird mindestens alle 6 Jahre ein Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWP 2023) vorgelegt. In 3 Teilen gibt er einen Einblick in die österreichische Abfallwirtschaft und gibt konkrete Maßnahmen vor. Beispielsweise sieht der BAWP 2023 vor, die aktuelle Zirkularitätsrate von 12 Prozent (2020) auf 18 Prozent bis 2030 zu steigern.
 

Recycling-Baustoffverordnung

Seit 1. Jänner 2016 bildet die Recycling-Baustoffverordnung (BGBI. II Nr. 181/2015) den nationalen Rahmen für den verwertungsorientierten Rückbau. Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- oder Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu begünstigen. Von der Recycling-Baustoffverordnung sind insbesondere Bauherr*innen, Bau- und Abbruchunternehmen, Abfallsammler*innen und -behandler*innen sowie Hersteller*innen und Anwender*innen von Recycling-Baustoffen betroffen. Für das Bauwesen ist die Recycling-Baustoffverordnung von besonderer Bedeutung, da über sie und die damit verbundene Norm ÖN B3151 der verwertungsorientierte Rückbau als Standard-Abbruchmethode in Österreich verbindlich vorgegeben wird.
 

Deponieverordnung

Die Novelle (BGBl. II Nr. 291/2016) der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) regelt neben den Anforderungen an den Standort Aspekte wie Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien. Das Forcieren einer Kreislaufwirtschaft in Einklang mit der Abfallhierarchie ist als klares Ziel der Deponieverordnung verankert. Für das Bauwesen ist sie deshalb von Bedeutung, weil sie das Deponieverbot für Baustoffgruppen definiert. Beispielsweise schreibt sie vor, dass ab 1. Jänner 2024 Ziegel aus der Produktion, Betonabbruch oder etwa Straßenaufbruch nicht mehr auf Deponien abgelagert werden dürfen. Ab 1. Jänner 2026 herrscht ein Deponieverbot für Gipsplatten.

Europäische Ebene

EU-Kreislaufwirtschaftspaket

Im Dezember 2015 verabschiedete die Europäische Kommission das sogenannte Kreislaufwirtschaftspaket und hat damit eine maßgebliche Änderung im Bereich der Umwelt- und Wirtschaftspolitik angestoßen. Das Paket besteht aus 2 Teilen: dem 1. EU-Aktionsplan für eine Kreislaufwirtschaft "Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft" (COM/2015/0614 final) und dem sogenannten Abfallpaket, das sich aus 4 Gesetzgebungsvorschlägen für den Abfallbereich zusammensetzt.

Ziel des EU-Aktionsplans für eine Kreislaufwirtschaft ist es, europäische Unternehmen sowie Verbraucher*innen beim Übergang zu einem kreislauforientierten Wirtschaftssystem zu unterstützen und die Reparierbarkeit, Nachrüstbarkeit, Langlebigkeit und Recyclierbarkeit von Produkten zu fördern. Sozioökonomische Aspekte wie Beschäftigung, lokale Wertschöpfung, nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit sind integrale Bestandteile des Aktionsplans.

Die Legislativvorschläge zu Abfällen enthalten langfristige Ziele zur Verringerung der auf Deponien verbrachten Abfälle und zur Förderung von Recycling und Wiederverwendung. Im Juni 2018 sind unter anderem folgende Änderungsrichtlinien des europäischen Abfallpakets im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden: die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) und die EU-Richtlinie über Abfalldeponien (Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien). Die Richtlinien sind am 4. Juli 2019 in Kraft getreten.
 

2. Ausgabe des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft

Der überarbeitete EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft "Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft - Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa" (COM(2020) 98 final) wurde im März 2020 von der Europäischen Kommission als zentrales Element des europäischen Green Deals beschlossen. Aufgrund des enormen Ressourcenverbrauchs ist das Bauwesen als eines von 7 Produktfeldern mit zentraler Wichtigkeit und hohem Potenzial zur Steigerung der Material-Effizienz sowie zur Verringerung der Klima-Auswirkungen angeführt.

Der Aktionsplan hat keine Rechtsverbindlichkeit, sondern versteht sich als politisches Programm.
 

EU-Taxonomie-Verordnung und Non-Financial Reporting Directive

Im Juni 2020 wurde die EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) beschlossen. Die Verordnung führt insgesamt 6 Umweltziele an, anhand derer festzustellen ist, ob eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Green Deals als ökologisch nachhaltig angesehen werden darf. Bewertet wird, ob durch eine wirtschaftliche Aktivität ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung zumindest eines Umweltziels erreicht wird und jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Ziele erfolgt. Durch das Instrument der EU-Taxonomie-Verordnung ist es möglich, Risiken des "Greenwashings" zu begrenzen, da festgelegt ist, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden können.


Darüber hinaus besteht mit der Non-Financial Reporting Directive (Richtlinie 2014/95/EU) seit 2022 für Unternehmungen einer gewissen Größe beziehungsweise spezieller Bedeutung für die Allgemeinheit die Verpflichtung, offenzulegen, wieviel Prozent ihrer Anlageprodukte taxonomiekonform sind. In Wien betrifft das beispielsweise auch Unternehmungen und Unternehmen der Stadt Wien wie Wiener Wohnen oder die Wien Holding.
 

DELEGIERTE VERORDNUNG ZUR EU-TAXONOMIE-VERORDNUNG

Die EU-Kommission veröffentlichte im Juni 2023 als Ergänzung zur EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) die Delegierte Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2486). Damit werden technische Bewertungskriterien festgelegt, anhand derer bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leisten, und gleichzeitig keine dieser Wirtschaftstätigkeiten die übrigen Umweltziele beeinträchtigen. Die technischen Bewertungskriterien beziehen sich auf Wirtschaftstätigkeiten aus 9 Wirtschaftssektoren, einer der Sektoren ist "Baugewerbe und Immobilien". Für die Wirtschaftstätigkeiten "Neubau", "Renovierung bestehender Gebäude", "Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken", "Wartung von Straßen und Autobahnen" und "Verwendung von Beton im Tiefbau" sind für den Bereich Kreislaufwirtschaft entsprechende Kriterien formuliert.
 

eine renovierungswelle für europa

Die Europäische Kommission deklariert sich mit dem europäischen Grünen Deal und der davon abgeleiteten und im Oktober 2020 beschlossenen "Strategie für eine Renovierungswelle" (Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen, COM(2020) 662 final) zu einer integral betrachteten Herangehensweise der Dekarbonisierung und Ressourcenschonung bei Sanierungen des Gebäudebestands. Konkret soll die Sanierungsquote bis 2030 verdoppelt und damit die Energie- und Ressourceneffizienz gesteigert werden. In der "Strategie für eine Renovierungswelle" wird festgehalten, dass es für die EU notwendig ist, darauf zu fokussieren, wie Gebäude energieeffizienter und über den gesamten Lebenszyklus weniger kohlenstoffintensiv und nachhaltiger werden können. So wird neben der Energieeffizienz auch das lebenszyklusorientierte Denken und die Kreislaufwirtschaft ("Life-cycle thinking and circularity") als eines der Schlüsselprinzipien für Gebäudesanierungen festgelegt. Die EU bekennt sich außerdem dazu, dass künftige Sanierungen nur dann nachhaltig sind, wenn die Dekarbonisierung basierend auf zirkulären Ansätzen umgesetzt wird.
 

Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft

Die Europäische Kommission hat sich im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft dazu verpflichtet, einen einfachen und wirksamen Überwachungsrahmen ((COM2018) 29 final) vorzuschlagen. Die Überwachung der wichtigsten Tendenzen und Muster ist entscheidend, um Erfolgsfaktoren der EU-Mitgliedstaaten zu erkennen und zu beurteilen, ob ausreichende Maßnahmen für die Umsetzung ergriffen werden. Der Rahmen stützt sich auf den bestehenden Anzeiger zur Ressourcen-Effizienz und den Rohstoff-Anzeiger. Die Ergebnisse dieser Überwachung sollen die Grundlage für die Festlegung neuer Prioritäten für das langfristige Ziel einer Kreislaufwirtschaft bilden. Der Rahmen und alle Indikatoren werden online vorgestellt und laufend aktualisiert.
 

EU-Abfallrahmenrichtlinie

In der Abfallrahmenrichtlinie der EU (Richtlinie 2008/98/EG) wird als oberstes Ziel die Minimierung der negativen Auswirkungen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung auf die Umwelt und die Gesundheit der Menschen genannt. Die Abfallpolitik sollte aber auch auf die bestmögliche Nutzung von natürlichen Ressourcen und die Verringerung der Ressourcen-Verschwendung abzielen. Eine effiziente Ressourcen-Nutzung umfasst den gesamten Lebenszyklus eines Produkts, einschließlich Reparatur, Wiederverwendung und Demontage beziehungsweise Recycling. Ein Beispiel, um die gängige Gestaltung und Herstellung von Gütern zu verändern, ist die Einführung der erweiterten Herstellverantwortung. Produkte, die vor der Einführung der EU-Abfallrahmenrichtlinie als Abfall deklariert wurden, können somit länger im Kreislauf behalten werden.
 

EU-Bauprodukteverordnung

Die EU-Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) 305/2011) legt die Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fest. Neben der Angabe über den Gehalt an gefährlichen Stoffen im Bauprodukt, um die Entwicklung umweltfreundlicher Produkte zu fördern und die Möglichkeiten für nachhaltiges Bauen zu verbessern, bestehen in der Verordnung auch Grundanforderungen bezüglich der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen. Die Grundanforderung 7 der Bauprodukteverordnung "Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen" lautet:

Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewährleistet ist:

  1. Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden können.

  2. Das Bauwerk muss dauerhaft sein.

  3. Für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden.
Auf nationaler Ebene gibt es dazugehörig das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB). Das OIB ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Wien, dem alle Österreichischen Bundesländer als Mitglieder angehören. Das OIB gibt Richtlinien als Grundlage für einheitliche, bautechnische Anforderungen in den Bauordnungen der Bundesländer heraus. Die bestehenden 6 OIB-Richtlinien gliedern sich entsprechend den Grundanforderungen an Bauwerke der EU-Bauprodukteverordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG, aufgehoben). Für die dort formulierte 7. Grundanforderung "Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen" (siehe vorheriger Absatz) wurde kein europäisches Grundlagendokument veröffentlicht. Im Mai 2023 wurde aber mit dem Beschluss zur Ausarbeitung einer Richtlinie mit dem Titel "Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen" und dem dazugehörigen Grundlagendokument die OIB-Richtlinie 7 initiiert. Diese 7. Grundanforderung an Bauwerke deckt im Wesentlichen den Aspekt Ressourceneffizienz des weiter gefassten Begriffs Nachhaltigkeit ab. Im Sinne von Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit bieten die Prinzipien der Kreislaufwirtschaft den dafür notwendigen Zugang.

Globale Ebene

Agenda 2030 - Sustainable Development Goals

Im Jahr 2015 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Agenda 2030 einen neuen Orientierungsrahmen für eine nachhaltige Entwicklung. Dieser umfasst 17 Ziele, die Sustainable Development Goals, kurz SDGs. Die Kreislaufwirtschaft wird insbesondere im Ziel 12 adressiert, das Abfallvermeidung, nachhaltigen Konsum und entsprechende Produktionsmuster fordert.